Bei teuren Reisen unbedingt auch das Risiko des Reiseabbruchs versichern
Aus Schaden wird man klug, auch aus dem Schaden anderer – etwa aus folgendem Fall: Zwei Damen mussten eine dreimonatige USA-Reise bereits auf dem Hinflug wegen einer Erkrankung abbrechen. Daraufhin verlangten sie von ihrem Reisebüro rund 4.000 Euro für die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen zurück.
Doch das bekamen sie nicht. Denn das Reisebüro hatte sie zwar auf eine Reiserücktrittskostenversicherung – die die beiden Damen auch abschlossen –, jedoch nicht auf die Notwendigkeit einer Reiseabbruchversicherung hingewiesen. Der Versicherer lehnte erwartungsgemäß jegliche Leistung ab, weil es sich nicht um einen Rücktritt vor Reisebeginn, sondern um einen Abbruch der bereits angetretenen Reise gehandelt habe.
Wegen der fehlerhaften Beratung verklagten die beiden Damen das Reisebüro. Doch Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage mit der Begründung ab, das Reisebüro brauche nicht ungefragt auf die Möglichkeit einer Abbruchversicherung hinzuweisen. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Ansicht . Er stellte zunächst klar, dass das Reisebüro mit dem Reisekunden einen eigenen Reisevermittlungsvertrag mit Haftungsfolgen abgeschlossen habe. Ein solcher Reisevermittlungsvertrag habe nur die Beratung des Kunden bei der Auswahl oder Zusammenstellung einer seinen Wünschen entsprechenden Reise zum Gegenstand, nicht aber die Versicherungsberatung. Anders könne es nur dann sein, wenn das Reisebüro ähnlich wie ein Reiseveranstalter auftrete.
Zur Pflicht des Reisebüros gehört laut Bundesgerichtshof lediglich der Hinweis auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittskosten- und einer Rücktransportkostenversicherung, nicht aber einer Reiseabbruchsversicherung. Auch eine verhältnismäßig lange Reisedauer und ein hoher Reisepreis begründen nach Meinung des BGH keine weitergehende Aufklärungspflicht (BGH-Urteil vom 25. Juli 2006, Az. X ZR 182/05).
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